ABB 2 Series Operation And Installation Manual page 84

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Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten einer
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1.
Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass ausschließlich die Lieferung
elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladeeinrichtung, die nicht nach dem
Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der Messwerte verwendet
werden.
3. EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der Elektromobilitätsdienstleistung mittels Ladeeinrichtungen
erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen, sofern es keine entsprechende
lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt. Zumindest zu Beginn und Ende einer Ladesession müssen die
Messwerte dem Kunden eichrechtlich vertrauenswürdig zur Verfügung stehen.
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
einschließlich Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie mittels der Transparenz-
und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können. Die Zurverfügungstellung kann über
eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
5. Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und Displaysoftware zur
Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt wurde, um
den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt, er muss für jeden
Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen können, dass er diesen die
Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht
endix
in angemessener Form zu informieren.
7.
Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf. vorhandenen dedizierten
Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim Betreiber der Ladeeinrichtung vorhanden
sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
8. Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der Ladeeinrichtung sicherstellen,
dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten Datenpakete ausreichend lange gespeichert
werden, um die zugehörigen Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu können.
9. Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von Eichungen,
Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch Bereitstellung geeigneter
7.
Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm genutzten Exemplaren des zu dieser
Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu ermöglichen.
10. Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von § 33 MessEG auch
8.
dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen Roaming-Dienstleister bezieht.
11. Der EMSP hat dafür zu sorgen, dass dem Kunden alle notwendigen Informationen zugestellt werden, die
9.
er für den Erhalt seines dauerhaften Nachweises benötigt. Im Fall des punktuellen Ladens sind daher die
Internetseite des Belegservers sowie der Rechnungsbetrag und das Datum des Ladevorgangs auf der
Kreditkartenrechnung oder dem Verwendungszweck der Kontobelastung anzugeben.
Fehlen diese notwendigen Angaben handelt es sich um eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des
10. Alle vorgenannten Verp ichtungen gelten für den EMSP als Messwertnutzer im Sinne des §
Messgerätes.
12. Bei der Nutzung des punktuellen Ladens hat der EMSP den Kunden beim Erhalt des dauerhaften Nachweises
eindeutig darauf hinzuweisen, wie der im Datentupel hinterlegte Preis pro Einheit dem Kunden in Klartext
angezeigt werden kann.
"Operation and installation manual" - "Terra 360 Series 2 - CE"
Das EMSP darf für Abrechnungszwecke nur Werte verwenden, die in einem beliebigen dedi-
zierten Speicher im Ladegerät und / oder im Speicher des Betreibers des Ladegeräts vor-
handen sind. Es dürfen keine Ersatzwerte für Abrechnungszwecke gebildet werden.
Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der Abrechnungs-
einrichtung sicherstellen, dass die zur Abrechnung verwendeten Datenpakete ausreichend
lange gespeichert werden, um die zugehörigen Geschäftsvorfälle abwickeln zu können.
Der EMSP hat im Falle eines berechtigten Verlangens die Authenti zierung der zu dieser Be-
triebsanleitung gehörenden Exemplare des Produkts durch Bereitstellung geeigneter Identi-
kationsmittel zum Zwecke der Durchführung von Kalibrierungen, Diagnoseprüfungen und
Maßnahmen der Einsatzüberwachung zu ermöglichen.
33 MessEG auch dann, wenn er die Messwerte über einen Roaming-Dienstleister von den La-
deeinrichtungen bezieht.
Abbildung 1 – Darstellung der Datensequenz zur Validierung

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Terra 360 -ceTerra 60-ce

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